Satzung

Stand: 21.12.2015. So beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2015


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der am 29.08.95 gegründete Verein führt den Namen »Deutscher VITILIGO Verein e.V.« und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist unter der Nummer VR 14634 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die öffentliche Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Sammlung und die Vermittlung von Erfahrungen und Informationen über Ursachen, Erscheinungsformen, Behandlungsmethoden und Folgen von Vitiligo und artverwandten Erkrankungen, sowie über der Austausch mit Betroffenen, gesundheitlicher Praxis, Forschung und Wissenschaft;
b. die Förderung der Gesundheitspflege im Bereich der Vitiligo-Erkrankung durch die Beschaffung von Mitteln zur materiellen Unterstützung der Forschungsaktivitäten auf diesem Gebiet; Vitiligo-Betroffene, die sich in dem Deutschen Vitiligo Verein e.V. zusammengefunden haben fordern, dass die Ursache der Vitiligo besser erforscht und darauf basierend eine bessere Behandlungsmöglichkeit gefunden wird. Das vordringlichste Ziel des Vereins ist es, Institutionen finanziell zu unterstützen, die sich mit diesen Arbeiten befassen;
c. die Sammlung und die Vermittlung von Erfahrungen und Informationen über Ursachen, Erscheinungsformen, Behandlungsmethoden und Folgen von Vitiligo und artverwandten Erkrankungen, sowie der Austausch mit Betroffenen, gesundheitlicher Praxis, Forschung und Wissenschaft; der DVV bietet seinen Mitgliedern Hilfe und Unterstützung durch die Sammlung und Vermittlung (im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) nützlicher Adressen von dermatologischen Praxen, Kliniken, sonstigen Therapieeinrichtungen usw., die sich über das normale berufsständische Maß hinaus mit der Behandlung der Vitiligo beschäftigen an;
d. die Prävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe durch Förderung der gesundheitlichen Eigenverantwortung zu etablieren. Insbesondere an Vitiligo erkrankte Kinder und deren Familien sollen im Fokus der Präventionsbemühungen stehen;
e. die ideelle Unterstützung der Forschung, therapeutischer Einrichtungen und Beratungsdienste;
f. die Aufklärung der Öffentlichkeit über Vitiligo und Folgen der Erkrankung;
g. die Unterstützung und Vertretung von Interessen der Betroffenen auf gesellschaftspolitischer, rechtlicher und steuerlicher Ebene, sowie die Sammlung und der Austausch von Informationen aus diesen Bereichen;
h. die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift, für Betroffene und Interessierte, welche über bisherige Behandlungsmethoden und Ergebnisse sowie vorgesehene Studien unterrichtet und gleichzeitig das vereinsamtliche Veröffentlichungsorgan ist;
i. der Einsatz für weitere Belange der Betroffenen;
j. Der Verein nimmt keine Heilberufe wahr.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziel. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei ihrem Ausscheiden dürfen sie keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele (in § 2 genannt) unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft ist zustande gekommen, sobald dem/der Antragsteller/in die Aufnahmebestätigung zugegangen ist.
3. Die Mitgliedschaft umfasst drei Arten: ordentliche Mitgliedschaft, Förder- und Ehrenmitgliedschaft.
4. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder dürfen nur natürliche Personen sein. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch finanzielle, sachliche oder sonstige Zuwendungen die Vereinszwecke dauerhaft fördern.
6. Eine Person wird mit deren Einverständnis durch Antrag zweier ordentlicher Mitglieder und der Zustimmung durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt.
7. Mitglieder können sich auf örtlicher oder überoÅNrtlicher Ebene zu regionalen Selbsthilfegruppen zusammenschließen. Näheres regelt eine Regionalgruppen-ordnung, die bei Bedarf vom Vorstand zu erstellen ist.
8. Die Mitglieder erhalten regelmäßig eine Mitgliederzeitschrift des Vereins.
9. Der Jahresbeitrag ist im Laufe des Januars eines jeden Vereinsjahres unaufgefordert fällig. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist nicht verpflichtet, eine Beitragsrechnung zu versenden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod (bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person), durch Streichung oder Ausschluss.
1.1 Austritt
Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich und eigenhändig unterschrieben bzw. per E-Mail erklärt werden und wird zum Monatsende nach Eingang des Kündigungsschreibens wirksam.
Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Das Mitglied muss dem Verein gegenüber die ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung nachweisen. Kann das Mitglied den Zustellungsnachweis nicht erbringen besteht das Mitgliedsverhältnis bis zu einer satzungsgemäßen Kündigung fort.
1.2 Streichung
Ein Mitglied, welches länger als zwei Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, und auch auf zweimalige Mahnung keine Zahlung leistet, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Geltendmachung von Beitragsrückständen ist hiervon unberührt. Ebenso kann verfahren werden für den Fall, dass ein Mitglied einen geänderten Wohnsitz nicht dem Verein
mitteilt und dieser vom Verein nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Eine erfolglose Anfrage beim Einwohnermeldeamt gilt in jedem Falle als ausreichender Nachweis.
1.3 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gründe für den Ausschluss sind solche, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, insbesondere bei erheblichem Verstoß gegen die Satzung oder bei Verletzung von Vereinsinteressen. Eine Verletzung der Vereinsinteressen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Vereinsmittel oder sonstige wirtschaftliche Grundlagen des Vereins beeinträchtigt werden, ohne das diese Beeinträchtigung durch zuständige Vereinsorgane ausdrücklich gebilligt wird. Der Ausschluss erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss. Die Entscheidung des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Sie gilt als zugegangen, wenn sie per Einschreiben an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats ab Zustellung/bzw. postalischer Niederlegung schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und gilt als Anhörung. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Einspruch mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
An den Abstimmungen der MV über den Ausschluss dürfen sich Betroffene nicht selbst beteiligen. Auf sie ggf. übertragene Stimmen gelten für diese Abstimmungen ebenfalls nicht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Fälligkeit werden auf Vorschlag vom Vorstand von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Der Vorstand kann jedoch nach pflichtgemäßen Ermessen für bestimmte Personengruppen einen ermäßigten Beitrag erheben und bei finanziellem Unvermögen für einzelne Personen auf Antrag den Mitgliedsbeitrag auf einen Mindestbeitrag festsetzen bzw. für einen bestimmten Zeitraum ganz erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der wissenschaftliche Beirat

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens 5% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung im Vereinsorgan, oder schriftlich, mit Angabe des ausgewählten Tagungsortes, der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
3. Mitgliederversammlungen können an wechselnden Orten innerhalb Deutschlands stattfinden.
4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten; bei einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist eine Woche. Über die Aufnahme dieser Ergänzungsanträge in die Tagesordnung entscheidet die MV bei der Abstimmung über die Genehmigung der Tagesordnung.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, können ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung ihres Stimmrechts auf der MV bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Sie ist persönlich und nicht weiter übertragbar. Die Vollmacht ist bei der Eintragung in die Teilnehmerliste vor der MV im Original dem Vorstand zu übergeben und verbleibt bei den Versammlungsunterlagen. Kein Mitglied darf mehr als drei fremde Stimmen plus die eigene vertreten.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich.
8. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands, die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Wahl und Nachwahl von Vorstandsmitgliedern, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
9. Die Mitgliederversammlung wählt in getrennter Wahl die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister, sowie bei Bedarf bis zu zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer.
10. Die KandidatInnen sollen mindestens seit einem Jahr ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Gewählt ist, wer in seinem Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden und
vertretenen Stimmen erhält.
11. Wenn in einer der Wahlen die notwendigen Mehrheiten nicht erreicht werden, finden jeweils weitere Wahlgänge statt, bei denen die KandidatInnen gewählt sind, welche die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
12. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen bzw. Kandidaten mit den meisten Stimmen. Standen bereits ursprünglich nur zwei Personen zur Wahl, entscheidet das Los.
13. Vereinsmitglieder, die hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereins sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Dies gilt nicht für die Geschäftsführung.
14. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrages gem. § 6 der Satzung.

§ 9 Vorstand

1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister, die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind. Ihnen können - bei Bedarf - bis zu zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer beigeordnet werden. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Jedes
Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird auf der nächsten Mitglieder-versammlung eine Nachwahl vorgenommen. Die gesetzliche Mindestzahl muss gewahrt bleiben; wird sie unterschritten kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Soll das Ersatzmitglied über die nächste MV hinaus im Amt bleiben, muss es auf dieser bestätigt werden.
2. Wirksam nach innen und außen vertreten und verpflichtet wird der Verein nur gemeinsam durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB.
3. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Angemessene Auslagen werden erstattet. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Angemessene Aufwendungen werden erstattet.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie werden von der bzw. dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die Stellvertreter, in der Regel unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
7. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
8. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die laufende Arbeit des Vereins und ist für die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich, insbesondere für die Vergabe von Fördermitteln gemäß § 2 Punkt d. der Satzung.
9. Der Vorstand stellt den Jahreshaushaltsplan sowie notwendige Nachtrags- und Sonder-Haushaltspläne auf und entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes.
10. Der Vorstand stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins ein.
11. Soll ein Vorstandsmitglied zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen erbringen, welche über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit hinausgehen, ist über eine entsprechende Beauftragung ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Diese Tätigkeit kann angemessen vergütet werden. Das in der Angelegenheit persönlich betroffene Vorstandsmitglied hat sich dabei der Stimme zu enthalten.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

1. Der Wissenschaftliche Beirat kann aus bis zu zehn natürlichen Personen bestehen. Diese werden, ihr Einverständnis vorausgesetzt, vom Vorstand berufen. Die Beiratsmitglieder gehören dem Wissenschaftlichen Beirat bis auf Widerruf oder Rücktritt an und müssen nicht zugleich Mitglieder des Vereins sein.
2. Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt und berät den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben, und schlägt dem Vorstand förderungsfähige Projekte für die Vergabe von Mitteln gem. § 2,d vor.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Niederschrift des Vorstandssitzungen zuzuleiten. Jedem Mitglied ist auf Anforderung eine Ausfertigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zuleitung der Niederschriften schriftlich Einwände bei der Vereinsgeschäftsstelle eingehen. In diesem Fall entscheidet die nächste Vorstandssitzung, bzw. Mitgliederversammlung über die Genehmigung und über ggf. notwendige Nachbesserungen.

§ 12 Kassenprüfung

Der Vorstand hat jährlich vor der MV eine externe Kassenprüfung von einer dafür geeigneten Einrichtung der steuerberatenden Berufe zu veranlassen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. KassenprüferInnen dürfen weder Vorstandsmitglieder noch MitarbeiterInnen des Vereins sein.

§ 13 Auflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn die Auflösung bereits als Tagesordnungspunkt in der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung genannt wurde. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden und durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsmögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die öffentliche Gesundheitspflege.

Hamburg, den 21.12.2015 - Eingetragen beim Amtsgericht -Registergericht- Hamburg VR 14634